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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Thüringen Recycling GmbH

 I. Transport, Verwertung bzw. Entsorgung von Abfällen

§ 1 Gesetzlicher Rahmen

1. Die Thüringen Recycling GmbH (Auftragnehmer) erbringt ihre vertraglichen Leistungen im Rahmen der geltenden Gesetze, der örtlichen Abfallsatzungen und der Betriebsordnungen der jeweils eingeschalteten Wiederverwertungs-, Vorbehandlungs- oder Entsorgungsanlagen.

2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, behält sich die Thüringen Recycling GmbH im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der behördlichen Auflagen vor, die Auswahl der Entsorgungsanlage und -form zu treffen, die Abfälle auf ihre Verwertbarkeit zu überprüfen und sie gegebenenfalls zu erwarten.

 

 § 2 Sammel-/Transportbehältnisse, Beladung, Gefahren- und

Eigentumsübergang, Deklaration, Einschaltung Dritter

1. Die Abfallstoffe werden vom Auftraggeber in von der Thüringen Recycling GmbH gegen gesonderte Berechnung überlassene Behältnisse verpackt. Die Verwendung eigener Behältnisse des Auftraggebers erfolgt nur auf Basis gesonderter Vereinbarungen. Soweit der Auftraggeber selbst geeignete Behältnisse kostenfrei zur Verfügung stellt, müssen diese den technischen Sicherheitsanforderungen entsprechen und für die Thüringen Recycling GmbH mit normaler technischer Ausrüstung leicht abtransportierbar sein.

2. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Befüllung der Behältnisse Sache des Auftraggebers, er haftet für die Einhaltung der angegebenen Gewichtsgrenzen und für die Transportsicherheit. Soweit die Behälter von der Thüringen Recycling GmbH überlassen werden und nichts anderes vereinbart ist, wird die Verladung der Behältnisse auf die jeweiligen Transportmittel vom Auftragnehmer durchgeführt. Die von der Thüringen Recycling GmbH vermieteten Behältnisse dürfen nur zum vereinbarten Zweck verwendet und nur mit den jeweiligen angegebenen Stoffen/Abfällen befüllt werden. Geeignete Standorte für die Behältnisse werden vom Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber haftet während der Mietzeit für jede Beschädigung der Behältnisse, wie für ihre ordnungsgemäße Absicherung am Standort. Erforderliche Umladungen gehen zu Lasten des Auftrag-gebers. Etwa für die Aufstellung der Behältnisse erforderliche Genehmigungen jedweder Art hat der Auftraggeber auf eigene Kosten einzuholen. Die Thüringen Recycling GmbH ist berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers erforderliche Genehmigungen zu beantragen.

3. Der Gefahrenübergang (Sach-/Preisgefahr) sowie der Haftungsübergang erfolgen mit Übernahme der Abfallstoffe durch den Auftragnehmer. Gleichzeitig gehen die Abfallstoffe in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern nicht ausdrücklich nur Transportleistungen vereinbart sind. 

4. Der Auftraggeber hat der Thüringen Recycling GmbH vor der Übergabe schriftlich die Art des jeweiligen Abfallstoffes genau zu bezeichnen und ihn auf etwaige Gefahren, die von dem Abfallstoff ausgehen können, aufmerksam zu machen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die zu befördernden Abfallstoffe den Bestimmungen über den Transport gefährlicher Güter unterliegen. Abfallstoffe verschiedener Art dürfen, vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen, keinesfalls miteinander vermischt werden. Der Auftraggeber übernimmt die volle Haftung für die zutreffende Bezeichnung der übergebenen Abfallstoffe, deren Über-einstimmung mit dem tatsächlichen Inhalt der Behältnisse sowie dafür, dass weitere als die angegebenen Gefahren nicht bestehen. Er hat für alle etwaigen Schäden, insbesondere auch für indirekte, Folge- und sonstige Vermögensschäden, einzustehen, die der Thüringen Recycling GmbH oder Dritten aus einem Verstoß entstehen.

5. Die Thüringen Recycling GmbH ist berechtigt, die angelieferten Abfallstoffe sowohl vor als auch nach der Übernahme zu über-prüfen, nach eigenem Ermessen und auf Verlangen der Entsorgungs- oder Vorbehandlungsanlagen bzw. Fach- oder Aufsichtsbehörden Proben zu entnehmen und auf Kosten des Auftraggebers Analysen anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine vertraglichen Leistungen durch Dritte zu bewirken. Der Auftraggeber kann seine vertraglichen Rechte und Pflichten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Thüringen Recycling GmbH übertragen.

 

 § 3 Außerordentliches Kündigungsrecht, Mehrentgelt, Höhere Gewalt

1. Bei Vertragsverletzungen durch den Auftraggeber ist die Thüringen Recycling GmbH berechtigt, das Vertragsverhältnis in entsprechender Anwendung des § 626 BGB zu kündigen; auch in diesem Fall kann die Thüringen Recycling GmbH das Entgelt für ihre noch ausstehenden Leistungen fordern, abzüglich der infolge der Aufhebung des Vertrages ersparten Aufwendungen. Als Vertragsverletzung gilt insbesondere die Vermischung von Abfallstoffen verschiedener Art, die falsche Bezeichnung von Abfallstoffen und Inhalten von Behältnissen, sowie das

Fehlen von Gefahrhinweisen im o. g. Sinne.

2. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die zur Entsorgung übergebenen Stoffe frei sind von atypischen und fremden Stoffen, die eine Entsorgung erschweren könnten. Bei Verstößen hat die Thüringen Recycling GmbH wahlweise ein Zurückweisungsrecht oder einen Anspruch auf ein Mehrentgelt, das sich nach der jeweiligen Verunreinigung richtet, zuzüglich eines angemessenen

Verwaltungskostenzuschlages.

3. Höhere Gewalt, einschließlich Streik oder Aussperrung, behördliche Anordnungen sowie das Wohl der Allgemeinheit berechtigen den Auftragnehmer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Verpflichtung zum Schadensersatz, die Erbringung der übernommenen Leistungen vorübergehend zu unterbrechen oder die getroffenen Vereinbarungen zu kündigen. In diesem Fall hat der Aufraggeber bereits übernommene Abfallstoffe auf seine Kosten wieder zurückzunehmen.

 

 § 4 Preisgültigkeit, Abrechnungsgrößen, Preisanpassung

1. Die vereinbarten Preise verstehen sich mangels abweichender Vereinbarung lediglich für die eigenen Leistungen des Auftrag-nehmers und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, etwaige Auslagen, z. B. Gebühren für behördliche Genehmigungen, Kosten für Vorbehandlungs- und Entsorgungs-anlagen oder sonstige Leistungen Dritter, werden dem Auftrag-geber gesondert in Rechnung gestellt. Leerfahrten sind kostenpflichtig.

2. Für Abfallstoffe, die nach Volumen abgerechnet werden, gilt das Wassermaß der eingesetzten Gefäße als Volumenmaßstab, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Hierbei ist das durch den Auftragnehmer bei der Übernahme bzw. das auf der jeweiligen Vorbehandlung- bzw. Entsorgungsanlage ermittelte Volumen maßgebend. Für Abfallstoffe, die nach Gewicht abgerechnet werden, ist das bei der Verwiegung auf der Vorbe-handlungs- bzw. Entsorgungsanlage ermittelte Gewicht verbindlich.

3. Ändern sich die der Preis-/Vergütungskalkulation zugrunde-liegende Kosten, ist der Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen. Die geänderte Vergütung wird vom Auftragnehmer schriftlich unter Darlegung der Kostenänderungen geltend gemacht. Soweit der Auftraggeber dem Anpassungsverlangen nicht schriftlich binnen 2 Wochen nach Zugang des Schreibens, in dem auch auf die Widerspruchsmöglichkeit und Bedeutung der Frist hingewiesen wird, widerspricht, gilt die geänderte Vergütung mit Wirkung vom Beginn des auf den Zugang folgenden nächsten Kalendermonats an als vereinbart. Im Falle des Widerspruchs hat der Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende. Dem Auftraggeber entstehen hierdurch keinerlei Ansprüche, insbesondere keine Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche.

 

 § 5 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für den ordnungsgemäßen Transport und ordnungsgemäße Entsorgung der Stoffe.

2. Die Haftung für Mangel-Folgeschäden und immaterielle Schäden sowie für Vermögensschäden aller Art, z. B. Verdienst-ausfall, wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfe hätten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer für jeden Fall der Fahrlässigkeit.

3. Der Auftragnehmer haftet nicht für die richtige Deklaration der Inhaltsstoffe. Diesbezüglich bleibt die Haftung des Abfallerzeugers nach wie vor beim Auftraggeber bestehen.

4. Soweit der Vertrag bestimmte Unterstützungsleistungen oder Hilfeleistungen des Auftragnehmers vorsieht (z. B. Hilfe bei Deklaration) haftet der Auftragnehmer nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.

 

 § 6 Auftragsbestätigung, Änderungen getroffener Absprachen

1. Eine von Vertragspartnern unterzeichnete verantwortliche Erklärung oder eine vergleichbare Beschreibung des Abfalls ist Bestandteil des Auftrages, wenn Gegenstand des Vertrages eine Entsorgungsmaßnahme ist.

2. Aufträge sind für die Thüringen Recycling GmbH erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.

3. Ergänzend zu den vorliegenden allgemeinen Geschäfts-bedingungen gelten die besonderen Annahmebedingungen der jeweils benutzten Wiederverwertungs-, Vorbehandlungs- oder Entsorgungsanlagen.

4. Die Thüringen Recycling GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Auftraggeber, gleich ob diese vom Auftraggeber oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundes-datenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.

5. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Punkte der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser allgemeinen Geschäfts-bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr in der Weise zu ersetzen, dass der wirtschaftlich gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird, das gleiche gilt, wenn sich im Laufe der vertraglichen Beziehung eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke ergibt.

 

II. Bedingungen für den Verkauf von Sekundärrohstoffen

§ 7 Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab einem Lager nach unserer Wahl unfrei zu Lasten des Käufers.

2. Wird die Ware durch den Käufer zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abgenommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine Annahmefrist von einer Woche zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den entstandenen Schaden geltend zu machen.

3. Liefertermine sind unverbindlich, soweit nichts abweichendes vereinbart ist.

a) Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl entweder vom Vertrag zurückzutreten oder auf schriftliche Mahnung des Verkäufers die Lieferung innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem unverbindlichen Liefertermin auszuführen. Ersatzansprüche des Käufers bei Nichtausführung der Lieferung sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

b) Bei unvorhersehbaren, schwerwiegenden oder vom Verkäufer nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, wie beispielsweise Maßnahmen des Arbeitskampfes, höhere Gewalt oder gleichartige Umstände, auch bei Vorlieferanten des Verkäufers, gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen, Behinderungen oder Verzögerungen beim Transport, Störungen der Lieferung und der Versorgung mit Energie, Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung um Dauer der Behinderungszeiträume zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit verspätet liefern zu dürfen. Soweit eine Behinderung länger als drei Monate andauert, sind sowohl der Verkäufer als auch der Käufer nach jeweils angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn diese dem Käufer unverzüglich nach eigener Kenntniserlangung des Verkäufers schriftlich mitgeteilt worden sind.

c) Teillieferungen sind grundsätzlich möglich, es sei denn diese sind schriftlich ausgeschlossen.

d) Bei verbindlich zugesagten Lieferterminen und Fristen, die ohne das Vorliegen von Umständen, wie sie oben unter b) beschrieben worden sind, nicht oder nicht fristgerecht ausgeführt werden, hat der Käufer einen Anspruch auf eine Entschädigungsleistung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche der Verspätung, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des vereinbarten Netto-Warenwertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers.

e) Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, die geeignet ist, den Zahlungsanspruch des Verkäufers zu gefährden, ist der Verkäufer berechtigt, vorbehaltlich aller sonstigen Rechnungen die Lieferung zeitweise oder gänzlich verweigern zu dürfen. Gleiches gilt, wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen (insbesondere Nichteinlösung von Schecks oder Zahlungseinstellungen durch den Käufer).

§ 8 Gefahrübergang

Bei allen ausgeführten Lieferungen geht die Gefahr des Verlusts, des zufälligen Untergangs sowie der Verschlechterung der Qualität der Ware zu dem Zeitpunkt auf den Verkäufer über, an dem die Ware das vom Verkäufer bestimmte Lager verläßt und die Lieferung an den Spediteur bzw. Frachtführer übergeben worden ist.

 

§ 9 Zahlungen

1. Die Rechnungen des Verkäufers sind sofort nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Zahlungsverzug tritt entsprechend der gesetzlichen Regelung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ein. Die rechtzeitige Zahlung ist nur dann gegeben, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb dieser Frist auf einem der Geschäftskonten des Verkäufers zu dessen endgültiger freier Verfügung eingegangen ist.

2. Ab dem 30. Tag nach Rechnungszugang wird der gesetzliche Zins (5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenn der Käufer Verbraucher ist, bzw. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenn der Käufer kein Verbraucher ist) fällig. Wird ein höherer Zinssatz durch Inanspruchnahme von Bankkrediten usw. nachgewiesen, ist der Verkäufer berechtigt, den höheren Zins geltend machen zu dürfen.

3. Der Verkäufer darf nur mit vom Verkäufer nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen die Aufrechnung erklären.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Die vom Verkäufer gelieferte Ware steht bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers. Auf diesen Eigentumsvorbehalt hat der Käufer bei Weiterveräußerung der Ware ausdrücklich seinen Vertragspartner hinzuweisen und in Kenntnis von den insoweitigen Regelungen der AGB des Verkäufers zu geben. Bei Einzelgeschäften erstreckt sich das Eigentumsvorbehaltsrecht auf den jeweils gelieferten Kaufgegenstand.

2. Im Falle der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Waren setzt sich das Vorbehaltseigentum an den neu hergestellten Waren im Verhältnis des Werts der Ware zum Wert der durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache fort. Für die Bewertung ist sowohl der Wert der Vorbehaltsware als auch der Wert der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung maßgeblich. Insoweit wird der Käufer für den Verkäufer bei Ausführung jener Tätigkeiten tätig, ohne daß er eigene Ansprüche erwirbt.

3. Soweit der Erwerb von Miteigentum ausgeschlossen ist, setzt sich das Eigentumsvorbehaltsrecht an dem neuen Produkt in der Weise fort, daß bei Veräußerung oder Berechnung desselben der Käufer sicherungshalber die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Kaufpreis-/Werklohnforderungen anteilig unwiderruflich an den Verkäufer schon mit dem Tag der Lieferung abtritt. Der Verkäufer nimmt die Abtretung schon mit dem Tag der Lieferung unwiderruflich an.

4. Wird die gekaufte Ware von dem Käufer unbearbeitet weiterveräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die ihm aus solchen Veräußerungen zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten bis zur Höhe von dessen Forderungen an den Verkäufer unwiderruflich mit dem Tag der Entgegennahme der Lieferungen des Verkäufers ab. Der Verkäufer nimmt zum gleichen Zeitpunkt diese zuvor erklärte Abtretung unwiderruflich an.

5. Der Käufer hat den Verkäufer sofort schriftlich darüber zu informieren, wenn in die vom Verkäufer gelieferte Ware oder – soweit Miteigentum erworben wurde – in diesen neuen Gegenstand oder in die anstelle des Miteigentumsanteils getretene Forderung die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Der Käufer hat den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger unverzüglich auf das bestehende Eigentumsvorbehaltsrecht und den verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Soweit Ware noch nicht verarbeitet ist, hat er diese als Eigentum des Verkäufers kenntlich zu machen. Außerdem ist der Käufer verpflichtet, auf die Forderungsabtretung hinzuweisen.

 

§ 11 Sachmängelhaftung

1. Der Verkäufer liefert die Ware entsprechend den einschlägigen technischen Spezifikationen. Soweit Sondervereinbarungen schriftlich über das Produkt und seine Beschaffenheit getroffen worden sind, haben diese Vorrang.

2. Liegt erkennbar bei Anlieferung die gemäß der technischen Spezifikationen gegebene oder die besonders vereinbarte Beschaffenheit nicht vor, ist diese vom Käufer innerhalb einer Ausschlußfrist von fünf Kalendertagen ab Erhalt schriftlich – beim Verkäufer eingehend – zu beanstanden.

3. Ist die fehlende Beschaffenheit erst bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entsprechend der bestehenden Überprüfungspflicht offenkundig geworden, ist die Beanstandung schriftlich innerhalb von fünf Tagen beim Verkäufer eingehend ab dem Tage der Kenntnis der fehlenden Beschaffenheit anzuzeigen. Fehlt die dem Vertragsverhältnis zugrundeliegende Beschaffenheit, hat der Käufer bei noch nicht verarbeiteter Ware nur Anspruch auf Ersatzlieferung einschließlich der Frachtkosten. Ist eine Lieferung entsprechend der dem Vertrag zugrundeliegenden Beschaffenheit nicht möglich, sind Käufer und Verkäufer berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Die Rückabwicklung erfolgt dahingehend, daß im Falle der Bezahlung der Ware der vereinbarte Kaufpreis zurückerstattet und die Kosten der Fracht für Anlieferung und Rücklieferung übernommen werden. Weitergehende Ansprüche sind – soweit gesetzlich zulässig – ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Den Käufer trifft eine unverzügliche Überprüfungspflicht, ob die angelieferte Ware den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Bei verarbeiteter Ware besteht deshalb für den Käufer lediglich ein Anspruch auf Ersatzlieferung einschließlich aller Frachtkosten. Die Höhe für weitergehende Folgeansprüche ist auf den dreifachen Wert der betroffenen Warenlieferungen beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen, gleichgültig, ob es sich um Folgeschäden unmittelbarer oder mittelbarer Art handelt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Auf jeden Fall ist eine eventuelle Haftung des Verkäufers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers bzw. seiner Mitarbeiter beschränkt. Eine Ausnahme gilt nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Insoweit haftet der Verkäufer auch, soweit ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

5. Bei Nichtbeachtung der einschlägigen technischen Regeln durch den Käufer sind jedwede Ansprüche entsprechend den gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen.

6. Jede weitere, über die obigen Bestimmungen hinausgehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.

 

§ 12 Abtretungsverbot

1. Es ist dem Käufer ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verkäufers untersagt, gegen den Verkäufer bestehende Forderungen an Dritte, auch Banken, abzutreten. Erfolgt dennoch eine Abtretung, ist der Verkäufer berechtigt, die bestehende Geschäftsbeziehung sofort zu beenden und sämtliche ihm zustehenden gesetzlichen Ansprüche aus Schadensersatz geltend zu machen.

2. Der Käufer ist jedoch schon jetzt damit einverstanden, daß der Verkäufer gegen ihn bestehende Forderungen an Dritte ohne seine

Genehmigung abtreten darf.

 

III. Bedingungen für den Ankauf von Schrott und Metallen

§ 13 Abrechnung

1. Für die Abrechnung der angekauften Materialien ist sowohl in Bezug auf Qualität als auch Gewicht der Werksbefund maßgebend. Die Eingangsverwiegung wird auf geeichten Waagen vorgenommen. Der Materialbefund erfolgt durch den annehmenden Mitarbeiter. Der Anlieferer bzw. Verkäufer hat die Abrechnung sofort nach Erhalt auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Einwendungen bzgl. Materialbefund oder Gewicht können zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden.

2. Alle verwendeten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern der Anlieferer bzw. Verkäufer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Auszahlungen an Privatpersonen oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Gewerbetreibende, erfolgen zum Nettopreis.

 

§ 14 Gefährliche Stoffe

1. Der Anlieferer bzw. Verkäufer haftet dafür, daß der angediente Schrott frei von Sprengkörpern, gesundheits- oder feuergefährlichen Flüssigkeiten, Schmier- oder Hydrauliköl sowie Strahlenbelastung jenseits der zugelassenen Grenzwerte ist. Der Anlieferer hat ferner ausdrücklich auf das Vorhandensein von geschlossenen Hohlkörpern oder sonstigen für die Verhüttung schädlichen Bestandteilen hinzuweisen.

2. Soweit der Anlieferer bzw. Verkäufer Unterlieferanten beschäftigt, haftet er im Schadensfall für deren Verschulden mit.

3. Der Anlieferer bzw. Verkäufer ermächtigt die Thüringen Recycling GmbH zur Weitergabe der Haftung aus § 14.1 sowie § 14.2 an die

Empfängerwerke.

4. Werden Sprengkörper, gesundheits- oder feuergefährliche Flüssigkeiten, Schmier- oder Hydrauliköle oder Strahlenbelastungen an den Materialien festgestellt, ist die Thüringen Recycling GmbH berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden auch soweit er Dritte betrifft in vollem Umfang an den Anlieferer bzw. Verkäufer weiterzugeben.

 

§ 15 Eigentumsübergang

Der Eigentumsübergang erfolgt mit Übernahme des Materials durch den verantwortlichen Mitarbeiter der Thüringen Recycling GmbH und der vollständigen Bezahlung des Abrechnungsbetrages. Dabei versichert der Anlieferer bzw. Verkäufer, daß er der rechtmäßige Eigentümer des angedienten Materials ist und daß keine Eigentumsvorbehalte oder andere eigentumsähnlichen Rechte Dritter auf dem Material lasten.

 

§ 16 Sonstiges

1. Der Anlieferer bzw. Verkäufer versichert, den Mitarbeitern der Thüringen Recycling GmbH auf Anfrage seinen korrekten Namen sowie seine derzeitige Anschrift zu benennen. Sowiet der Anlieferer bzw. Verkäufer zum Mehrwertsteuervorwegabzug berechtigt ist, muß er dieses mit einer entsprechenden Bescheinigung vor Auszahlung des Bruttoabrechnungsbetrages nachweisen.

2. Der Aufkauf von Schrott und Metallen von Anlieferern, die in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu Mitarbeitern unseres Unternehmens stehen ist untersagt.

3. Die Thüringen Recycling GmbH ist berechtigt, die bezüglich des Einkaufsvorgangs oder im Zusammenhang mit diesem erhaltenen Daten über den Auftraggeber, gleich ob diese vom Auftraggeber oder von Dritten stammen, unter Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.

4. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Punkte der getroffenen

Vereinbarungen, einschließlich dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr in der Weise zu ersetzen, dass der wirtschaftlich gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird, das gleiche gilt, wenn sich im Laufe der vertraglichen Beziehung eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke ergibt.

 

§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Mühlhausen.

Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Zahlungsbedingungen: Innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

 

§ 18 Anwendungsbereich

Die aufgeführten Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der Thüringen Recycling GmbH. Der Käufer erkennt diese AGB ausdrücklich an. Die AGB können in den Geschäftsräumen der Thüringen Recycling GmbH eingesehen werden und werden auf Wunsch zugesandt. Mündliche Nebenabreden einschließlich Rabatt- und Bonizusagen sowie Umdispositionen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom

Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen der Thüringen Recycling GmbH werden Vertragsgegenstand. Evtl. vom Auftraggeber verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Thüringen Recycling GmbH nicht ausdrücklich widerspricht. Nimmt die Thüringen Recycling GmbH Aufträge ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus keinesfalls abgeleitet werden, die Thüringen Recycling GmbH hätte die vom Auftraggeber verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen.

 

 

 ERGÄNZENDE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN AKTENDIENSTE

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Die Dienstleistungen der Thüringen Recycling GmbH (im folgenden „TR“) im Bereich Aktenarchivierung und –vernichtung werden auf Grundlage der AGB sowie dieser ergänzenden Bedingungen erbracht. Diese Bedingungen gelten somit auch für alle zukünftig zu erbringenden Dienstleistungen dieses Arbeitsgebietes, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

 

2. Vertragspflichten

2.1 Thüringen Recycling GmbH

Die TR lagert im Auftrag des Kunden Schriftgut, Aktenmaterial oder andersartige Daten- und Informationsträger (i.F. Datenträger) in seinen Räumen ein bzw. vernichtet selbige im Kundenauftrag. Dabei verpflichtet sich die TR, ihre Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erbringen. TR und ihre Angestellten werden alle Daten, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, streng vertraulich und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes behandeln. Zur internen Überwachung der Datensicherheit im Betrieb hat die TR einen verantwortlichen Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten ernannt. Dieser untersteht direkt der Geschäftsleitung und ist bei der Ausübung seiner Datenschutzaufgaben weisungsungebunden. Die TR ermöglicht dem Kunden vor dem Hintergrund der Regelungen des § 11 BDSG, sich von ihrer Eignung in technischer und organisatorischer Hinsicht zu vergewissern.

 

Vertragspflichten Aktenarchivierung:

2.1.1 Dem Kunden werden vor Beginn der Einlagerung normierte Lagerkartons zur Befüllung mit den einzulagernden Datenträgern kostenpflichtig zur Verfügung gestellt. Wahlweise können nach Absprache auch kundeneigene Behältnisse zur Einlagerung übernommen werden.

2.1.2 TR verpflichtet sich, gemäß § 5 BDSG das Datengeheimnis zu wahren. Es wird nur geschultes, auf § 5 BDSG verpflichtetes Personal bei der Durchführung der Archivierung eingesetzt.

2.1.3 Den im Vorfeld zu benennenden Vertretern des Kunden ist zu den üblichen Geschäftszeiten Zugang zu dem Lagergut zu gewähren bzw. das Lagergut auszuhändigen. Dabei werden dem Kunden oder seinem Vertreter die zur Einsicht gewünschten Kartons im geschlossenen Zustand bereitgestellt. Die TR verpflichtet sich grundsätzlich nur geschlossene Lagerkartons zu entnehmen und bereitzustellen. Die Bereitstellung einzelner Akten/Datenträger aus den Aktenboxen bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden.

2.1.4 Die TR führt ein Verzeichnis der geschlossenen Lagerkartons, aus dem der Lagerort, der Einlagerungstermin und die vereinbarte Lagerzeit hervorgehen. Grundlage dieses Lagerver-zeichnisses ist das vom Kunden gem. 2.2.2 anzufertigende Verzeichnis. Die TR überprüft die darin gemachten Angaben nicht auf Richtigkeit.

2.1.5 Die Lagerung erfolgt in verschlossenen Lagerräumen, die den raumklimatischen und sicherheitstechnischen Anforderungen des Lagergutes bestmöglich gerecht werden.

2.1.6 Die TR lagert ausschließlich Datenträger ein, die sich im Eigentum des Kunden befinden. Die Einlagerung bestimmter Materialien kann grundsätzlich abgelehnt werden. Insbesondere verweigert TR die Einlagerung von Materialien, von denen eine gesundheitliche Gefahr ausgeht, die einen außergewöhnlichen Wert darstellen (insbes. Wertpapiere), die zur Selbstentzündung neigen oder die aufgrund normaler Luftfeuchtigkeits- oder Temperaturschwankungen beschädigt werden können.

 

Vertragspflichten Aktenvernichtung:

2.1.7 Die TR verpflichtet sich, daß die vom Kunden zur Vernichtung übernommenen Datenträger gemäß der Vorschriften des BundesdatenschutzG ordnungsgemäß und rückinformationssicher vernichtet werden.

2.1.8 Die TR verpflichtet sich, gemäß § 5 BDSG das Datengeheimnis zu wahren. Es wird nur geschultes, auf § 5 BDSG verpflichtetes Personal bei der Durchführung der Datenvernichtung eingesetzt.

2.1.9 Die TR ist bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Landesverwaltungsamt Weimar) im öffentlichen Register als Datenvernichtungsbetrieb geführt. TR unterwirft sich der Kontrolle dieser Aufsichts-behörde.

2.1.10 Auf Kundenwunsch stellt der TR dem Kunden kostenpflichtig verschlossene Behälter (i.F.a. „Datentonnen“) in unterschiedlichen Größen zur Verfügung. Je nach Kundenwunsch werden diese regelmäßig oder nach Bedarf durch leere Behälter getauscht. Die TR verpflichtet sich, den Behältertausch in angemessener Zeit nach Benachrichtigung durchzuführen.

2.1.11 Der zur Übernahme berechtigte Mitarbeiter weist sich gegenüber dem Auftraggeber mit einem von der TR ausgestellten Sicherheitsausweis aus, der auch die Nummer des Personalausweises enthält. Der Kunde ist berechtigt, die Übereinstimmung zu prüfen.

2.1.12 Zur Vernichtung übernommene Unterlagen oder Datenträger werden noch am selben Tag vernichtet. Ist dies aufgrund betrieblicher Abläufe ausnahmsweise nicht möglich, werden die Materialien spätestens am folgenden Werktag vernichtet.

2.1.13 Nach der Vernichtung der Datenträger erhält der Kunde eine Abrechnung, auf der die datenschutzkonforme Vernichtung bestätigt wird.

2.1.14 Die Vernichtung der Unterlagen oder Datenträger erfolgt in einem abgeschlossenen Sicherheitsbereich auf dem Betriebsgelände der TR (August-Röbling-Str.24, Erfurt). Dabei kommen eigens hierfür konstruierte Maschinen zum Einsatz, die eine mißbräuchliche Verwendung der Daten unmöglich machen.

2.2 Kunde

Der Kunde nimmt die Akteneinlagerungs- und/oder die Aktenvernichtungsdienste der TR in Anspruch. Dabei vertraut er der TR vorübergehend oder zum Zwecke der Vernichtung u.U. personenbezogene Daten an. Gemäß § 11 BDSG hat er dabei die Pflicht, sich von der Eignung seines Auftragnehmers in technischer und organisatorischer Hinsicht zu vergewissern. Grundsätzlich behält der Kunde sein Weisungsrecht und die Überwachungspflicht gem. BDSG.

 

Vertragspflichten Aktenarchivierung:

2.2.1 Der Einlagerer versichert, daß sich alle einzulagernden Datenträger in seinem Eigentum befinden und daß er TR keine unter 2.1.6 benannte Lagergüter anvertraut.

2.2.2 Die einzulagernden Lagergüter werden TR in geschlossenen Kartons bereitgestellt. Sollte der Kunde neben der anonymisierten Aufbewahrung seiner Datenträgerbestände weitergehende Verwaltungsdienste in Anspruch nehmen wollen, übergibt er der TR ein Verzeichnis der Lagerkartons mit allen dafür notwendigen Angaben (Vernichtungsdatum, Kartoninhalt o.ä.).

2.2.3 Der Kunde benennt im Vorfeld der Einlagerung authorisierte Personen, die berechtigt sind, die eingelagerten Datenträger einzusehen/mitzunehmen oder gegenüber der TR Weisungen bzgl. des Lagergutes zu erteilen.

2.2.4 Der Kunde verpflichtet sich, jährlich im Voraus das Lagergeld zu entrichten.

2.2.5 Der Kunde ist verpflichtet, bei der Übernahme der Datenträger durch TR ein Protokoll gegenzuzeichnen sowie bei der Rücknahme des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen.

2.2.6 Der Kunde ist berechtigt, in Abstimmung mit der TR die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich schriftlich vorbringen.

2.2.7 Es ist Aufgabe des Kunden, seiner Versicherung die Auslagerung von Datenträgern oder anderen wichtigen Geschäftsunterlagen anzuzeigen sofern dies bspw. im Rahmen seiner Versicherungsverträge notwendig sein sollte.

 

Vertragspflichten Aktenvernichtung:

2.2.8 Der Kunde verpflichtet sich, Aufträge zur Vernichtung von Datenträgern grundsätzlich schriftlich zu erteilen. Tut er dies ausnahmsweise nicht und besteht er trotzdem auf die Vernichtung, so wird TR von jeglicher Haftung gemäß BDSG freigestellt.

2.2.9 Der Kunde stellt TR von allen rechtlichen Ansprüchen frei, die einem Dritten im Rahmen dieser Vernichtung entstehen können.

2.2.10 Der Kunde verpflichtet sich, nur Stoffe in den Behälter zu füllen, die für den gewählten Entsorgungsweg zugelassen sind und bei Beauftragung benannt wurden. Datenträger aus verschiedenen Materialien sind getrennt zu halten. Ferner verpflichtet sich der Kunde, dafür zu sorgen, dass er oder Dritte keine unzulässigen Stoffe oder Fremdkörper in den Behälter füllen. Der Auftraggeber hat für eine verkehrssichere Beladung zu sorgen.

Sofern Behälter auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden, müssen die entsprechenden Genehmigung vom Auftraggeber eingeholt werden. Er ist auch für die Verkehrssicherung des Behälters verantwortlich.

Für alle Kosten oder Schäden die sich aus der Missachtung o.g. Pflichten ergeben, haftet der Auftraggeber in vollem Umfang. Beschädigungen oder Verlust von Mietbehältern müssen vom Auftraggeber unverzüglich angezeigt werden.

Im Verschuldensfall trägt der Verursacher die Kosten. Die Mietbehälter sind Eigentum der Firma Thüringen Recycling GmbH.

2.2.11 Bei der Übernahme von zu vernichtenden Datenträgern fertigen der Vertreter des Kunden und der beauftragte Mitarbeiter von TR ein Übernahmeprotokoll an. Dieses ist von beiden zu unterzeichnen.

3. Preise

Aktenarchivierung

3.1 TR erteilt dem Einlagerer jeweils am Jahresanfang eine Rechnung über das fällige Entgelt für die Einlagerung der Unterlagen oder Datenträger.

3.2 Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

3.3 TR ist zu einer Erhöhung des vereinbarten Lagergeldes in dem Umfang berechtigt, wie sich eine wesentliche Erhöhung der Kosten auf die Einlagerungsdienstleistung auswirkt. Sofern das Lagergeld um mehr als 10 % erhöht wird, ist der Einlagerer berechtigt, den Lagervertrag schriftlich in Monatsfrist zu kündigen.

3.4 Sonstige Kosten für Neben- oder Serviceleistungen (z.B. Abholung, Auslieferungen, o.ä.) werden nach den vereinbarten Vertragskonditionen gesondert berechnet.

 

Aktenvernichtung

3.5 TR erteilt sofort nach Vernichtung übernommener Datenträger eine Abrechnung an den Kunden. Die Konditionen ergeben sich aus der Preisliste bzw. dem des Auftrages zugrundeliegenden Angebotes an den Kunden. 3.2 gilt analog.

 

4. Aufrechnung, Pfandrecht des Lagerhalters

Gegenüber dem Anspruch von TR auf Zahlung des Lagergeldes oder der Vernichtungskosten kann nur mit unbestrittenen, fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet werden.

 

5. Dauer und Beendigung des Lagervertrages

5.1 Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Kunden hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter spätestens vier Wochen vor Ablauf des Vertrages schriftlich mit TR zu vereinbaren. Erfolgt diese Vereinbarung nicht rechtzeitig aus Gründen, die die TR nicht zu vertreten hat, verlängert sich der Lagervertrag automatisch um ein Jahr.

5.2 Unter folgenden Voraussetzungen ist TR zur fristlosen Kündigung berechtigt:

5.2.1 Wenn der Einlagerer für mehr als drei Monate mit der Entrichtung des Lagergeldes oder eines nicht unerheblichen Teils davon in Verzug ist;

5.2.2 Wenn in das Vermögen des Einlagerers eine Zwangsvollstreckung betrieben wird oder wenn über sein Vermögen das Insolvenz- oder ein anderes der Schuldenregulierung dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eingeleitet ist.

5.3 Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch TR hat der Einlagerer innerhalb einer angemessenen Frist das Lagergut abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist garantiert TR nicht mehr für die sicherheitstechnisch und klimatisch angemessene Einlagerung.

 

6. Haftung

Aktenarchivierung

6.1 Die TR haftet für Verlust und Beschädigung des Lagergutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung während der der TR obliegenden Lagerung oder Behandlung des Gutes eintritt, es sei denn, die TR weist nach, dass sie am Eintritt des Schadens kein Verschulden trifft oder das der Schaden durch höhere Gewalt entstand.

6.2 Fälle in denen die Haftung ausgeschlossen ist, sind bspw. Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Schäden durch Flut- oder Erdbebenkatastrophen, Schäden durch schweren Einbruchdiebstahl, Schäden durch Verschulden des Einlagerers, Schäden an falsch deklarierten Lagergütern oder durch den normalen Alterungsprozeß bedingte Schäden.

6.3 Bei Verlust oder Beschädigung der eingelagerten Unterlagen oder Datenträger haftet die TR bei eigenem

Verschulden höchstens bis zum Wiederbeschaffungswert der eingelagerten Datenträger höchstens jedoch bis zu € 20 je Aktenbox.

Aktenvernichtung

6.4 Ab Übernahme des Datenträgermaterials haftet die TR für den gesicherten Transport und die ordnungsgemäße, rückinformationssichere Vernichtung es sei denn, die TR weist nach, dass sie am Eintritt des Schadens kein Verschulden trifft oder das der Schaden durch höhere Gewalt entstand.

6.5 Analog 7.2 wird die Haftung für dort näher bestimmte Schäden ausgeschlossen.

6.6 Die TR haftet gegenüber dem Kunden für immaterielle Schäden, die durch mißbräuchliche Verwendung des Datenträgermaterials oder durch Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen nach Übernahme entstehen, jedoch höchstens bis zu einer Summe von € 50.000.

 

7. Erlöschen der Ansprüche

7.1 Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind unverzüglich bei der Auslieferung schriftlich zu rügen.

Schäden, die dem Kunden durch Unregelmäßigkeiten bei der Datenträgervernichtung entstanden sind, müssen sofort mit Kenntnisnahme schriftlich geltend gemacht werden.

7.2 Nicht offensichtliche Schäden an Archivmaterialien sind binnen zehn Tagen nach Auslieferung des Lagergutes der TR schriftlich anzuzeigen, wobei der Ersatzberechtigte beweisen muss, dass diese Schäden während der der TR obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind.

 

8. Verjährung der Ansprüche

8.1 Schadensersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung verjähren in einem Jahr.

8.2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage der Auslieferung des Lagergutes, bei gänzlichem Verlust drei Monate nach Geltendmachung des Herausgabeanspruches durch den Einlagerer bzw. nach Anzeige durch den Lagerhalter. Hat der Einlagerer oder seine Beauftragten bereits vorher Kenntnis von einem Schaden, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt dieser Kenntnis. Wird die Lagerung in Teilen ausgeliefert, so läuft die Verjährung für die Teilpartie gesondert.

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen aus dem Datenträgervernichtungsvertrag beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens beim Kunden.

8.3 Es gelten die gesetzlichen Regelungen über die Hemmung des Ablaufes der Verjährungsfrist. Andere als die gesetzlichen Hemmungsgründe bestehen nicht.

8.4 Die Verjährung anderer Ansprüche aus diesem Vertrag regelt sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

 

9. Gerichtsstand

Bei Streitigkeiten mit juristischen Personen aufgrund des Lager- oder Vernichtungsvertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Lagervertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich der Firmensitz von der TR befindet, ausschließlich örtlich zuständig.

 

10. Ungültige einzelne Bestimmungen

Sollte eine der aufgeführten Bedingungen ungültig sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen und des Vertrages als Ganzes nicht berührt. Im übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

11. Besondere Vereinbarungen

Von den AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

 

Erfurt, Juli 2020

Thüringen Recycling GmbH

 

 

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